Das B-VG weist sowohl dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft in Art. 148h Abs. 1 B-VG als auch der Volksanwaltschaft als Kollegialorgan in Art. 148h Abs. 3 B-VG in bestimmtem Umfang der Gesetzgebung "angelagerte" Verwaltungsfunktionen zu. Derart kommt auch der Volksanwaltschaft als Kollegialorgan die Stellung als (oberstes) Verwaltungsorgan des Bundes zu und ist diese in diesem Rahmen ermächtigt, hoheitliche Akte zu erlassen.Das B-VG weist sowohl dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft in Artikel 148 h, Absatz eins, B-VG als auch der Volksanwaltschaft als Kollegialorgan in Artikel 148 h, Absatz 3, B-VG in bestimmtem Umfang der Gesetzgebung "angelagerte" Verwaltungsfunktionen zu. Derart kommt auch der Volksanwaltschaft als Kollegialorgan die Stellung als (oberstes) Verwaltungsorgan des Bundes zu und ist diese in diesem Rahmen ermächtigt, hoheitliche Akte zu erlassen.