Die drei Volksanwälte als Mitglieder der Volksanwaltschaft sind hinsichtlich der Verantwortlichkeit gemäß Art. 142 B-VG den Mitgliedern der Bundesregierung gleichgestellt (Art. 148g Abs. 6 B-VG). Abgesehen davon ist verfassungsrechtlich keine Möglichkeit vorgesehen, die Mitglieder der Volksanwaltschaft abzuberufen.Die drei Volksanwälte als Mitglieder der Volksanwaltschaft sind hinsichtlich der Verantwortlichkeit gemäß Artikel 142, B-VG den Mitgliedern der Bundesregierung gleichgestellt (Artikel 148 g, Absatz 6, B-VG). Abgesehen davon ist verfassungsrechtlich keine Möglichkeit vorgesehen, die Mitglieder der Volksanwaltschaft abzuberufen.