Verwaltungsgerichtshof
26.06.2019
Ro 2018/03/0009
Die drei Volksanwälte als Mitglieder der Volksanwaltschaft sind hinsichtlich der Verantwortlichkeit gemäß Artikel 142, B-VG den Mitgliedern der Bundesregierung gleichgestellt (Artikel 148 g, Absatz 6, B-VG). Abgesehen davon ist verfassungsrechtlich keine Möglichkeit vorgesehen, die Mitglieder der Volksanwaltschaft abzuberufen.
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030009.J08