Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2019

Geschäftszahl

Ro 2018/03/0009

Rechtssatz

Die drei Volksanwälte als Mitglieder der Volksanwaltschaft sind hinsichtlich der Verantwortlichkeit gemäß Artikel 142, B-VG den Mitgliedern der Bundesregierung gleichgestellt (Artikel 148 g, Absatz 6, B-VG). Abgesehen davon ist verfassungsrechtlich keine Möglichkeit vorgesehen, die Mitglieder der Volksanwaltschaft abzuberufen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030009.J08