Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/17/0886

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0886

Entscheidungsdatum

10.08.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Eine Verfolgungshandlung nach Paragraph 32, Absatz 2, VStG hat sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigter, ferner auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschriften iSd Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG zu beziehen, für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung ist aber noch nicht gefordert, dass dem individuell bestimmten Beschuldigten allenfalls auch vorgeworfen werden muss, er habe die Tat als zur Vertretung nach außen Berufener iSd Paragraph 9, VStG zu verantworten. Damit ist es aber im Stadium der Setzung von Verfolgungshandlungen auch noch nicht erforderlich, bereits die Art der Organfunktion, aus der sich die Verantwortlichkeit, ergibt, konkret zu determinieren vergleiche VwGH 30.6.2011, 2011/03/0078, und VwGH 24.1.2008, 2004/03/0007). Es lagen daher auch ohne Nennung der konkreten Organfunktion, die den Beschuldigten zur Vertretung der Gesellschaft nach außen berechtigte, wirksame Verfolgungshandlungen vor vergleiche VwGH 31.1.2018, Ra 2017/17/0902).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170886.L01

Im RIS seit

07.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2017170886_20180810L01

Rechtssatz für Ra 2018/02/0300

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2018/02/0300

Entscheidungsdatum

16.01.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z2;
VStG §9;
VwGVG 2014 §38;
VwGVG 2014 §50;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0886 B 10. August 2018 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Eine Verfolgungshandlung nach Paragraph 32, Absatz 2, VStG hat sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigter, ferner auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschriften iSd Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG zu beziehen, für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung ist aber noch nicht gefordert, dass dem individuell bestimmten Beschuldigten allenfalls auch vorgeworfen werden muss, er habe die Tat als zur Vertretung nach außen Berufener iSd Paragraph 9, VStG zu verantworten. Damit ist es aber im Stadium der Setzung von Verfolgungshandlungen auch noch nicht erforderlich, bereits die Art der Organfunktion, aus der sich die Verantwortlichkeit, ergibt, konkret zu determinieren vergleiche VwGH 30.6.2011, 2011/03/0078, und VwGH 24.1.2008, 2004/03/0007). Es lagen daher auch ohne Nennung der konkreten Organfunktion, die den Beschuldigten zur Vertretung der Gesellschaft nach außen berechtigte, wirksame Verfolgungshandlungen vor vergleiche VwGH 31.1.2018, Ra 2017/17/0902).

Schlagworte

Verwaltungsvorschrift Verantwortlicheneigenschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020300.L04

Im RIS seit

01.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2018020300_20190116L04