Verwaltungsgerichtshof
10.08.2018
Ra 2017/17/0886
Eine Verfolgungshandlung nach Paragraph 32, Absatz 2, VStG hat sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigter, ferner auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschriften iSd Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG zu beziehen, für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung ist aber noch nicht gefordert, dass dem individuell bestimmten Beschuldigten allenfalls auch vorgeworfen werden muss, er habe die Tat als zur Vertretung nach außen Berufener iSd Paragraph 9, VStG zu verantworten. Damit ist es aber im Stadium der Setzung von Verfolgungshandlungen auch noch nicht erforderlich, bereits die Art der Organfunktion, aus der sich die Verantwortlichkeit, ergibt, konkret zu determinieren vergleiche VwGH 30.6.2011, 2011/03/0078, und VwGH 24.1.2008, 2004/03/0007). Es lagen daher auch ohne Nennung der konkreten Organfunktion, die den Beschuldigten zur Vertretung der Gesellschaft nach außen berechtigte, wirksame Verfolgungshandlungen vor vergleiche VwGH 31.1.2018, Ra 2017/17/0902).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170886.L01