Gemäß § 43 Abs. 7 VwGG können Schreib- und Rechnungsfehler oder andere offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten im Erkenntnis jederzeit von Amts wegen berichtigt werden. Gleiches gilt für Beschlüsse des VwGH, die das Verfahren vor dem Gerichtshof beenden (vgl. Art. 14 Abs. 7 der GO VwGH 2014). Daraus ergibt sich, dass den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein Antragsrecht auf amtswegige Berichtigung einer Entscheidung des VwGH nicht zusteht (vgl. VwGH 27.2.2017, Ra 2016/06/0139).Gemäß Paragraph 43, Absatz 7, VwGG können Schreib- und Rechnungsfehler oder andere offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten im Erkenntnis jederzeit von Amts wegen berichtigt werden. Gleiches gilt für Beschlüsse des VwGH, die das Verfahren vor dem Gerichtshof beenden vergleiche Artikel 14, Absatz 7, der GO VwGH 2014). Daraus ergibt sich, dass den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein Antragsrecht auf amtswegige Berichtigung einer Entscheidung des VwGH nicht zusteht vergleiche VwGH 27.2.2017, Ra 2016/06/0139).