Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 19128 A/2015
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ro 2014/01/0035
Entscheidungsdatum
26.05.2015
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/22/0199 E 19. September 2012 RS 1
Stammrechtssatz
Ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs entspricht die Behörde dadurch, dass sie der Partei das schriftlich festgehaltene Ergebnis der Beweisaufnahme zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme binnen einer bestimmten Frist vorhält oder sie zur Akteneinsicht auffordert. Die Behörde ist nicht verpflichtet, der Partei eine einen Bestandteil des Verwaltungsaktes bildende Niederschrift in Fotokopie zu übersenden, sondern darf das Ergebnis der Beweisaufnahme zusammenfassend darstellen.
Schlagworte
Parteiengehör Allgemein
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014010035.J04
Im RIS seit
13.07.2015
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2018
Dokumentnummer
JWR_2014010035_20150526J04