Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/22/0199

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2010/22/0199

Entscheidungsdatum

19.09.2012

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs entspricht die Behörde dadurch, dass sie der Partei das schriftlich festgehaltene Ergebnis der Beweisaufnahme zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme binnen einer bestimmten Frist vorhält oder sie zur Akteneinsicht auffordert. Die Behörde ist nicht verpflichtet, der Partei eine einen Bestandteil des Verwaltungsaktes bildende Niederschrift in Fotokopie zu übersenden, sondern darf das Ergebnis der Beweisaufnahme zusammenfassend darstellen.

Schlagworte

Parteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010220199.X01

Im RIS seit

22.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2010220199_20120919X01

Rechtssatz für Ro 2014/01/0035

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19128 A/2015

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2014/01/0035

Entscheidungsdatum

26.05.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/22/0199 E 19. September 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs entspricht die Behörde dadurch, dass sie der Partei das schriftlich festgehaltene Ergebnis der Beweisaufnahme zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme binnen einer bestimmten Frist vorhält oder sie zur Akteneinsicht auffordert. Die Behörde ist nicht verpflichtet, der Partei eine einen Bestandteil des Verwaltungsaktes bildende Niederschrift in Fotokopie zu übersenden, sondern darf das Ergebnis der Beweisaufnahme zusammenfassend darstellen.

Schlagworte

Parteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014010035.J04

Im RIS seit

13.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2014010035_20150526J04

Rechtssatz für Ra 2018/01/0325

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2018/01/0325

Entscheidungsdatum

25.09.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/22/0199 E 19. September 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs entspricht die Behörde dadurch, dass sie der Partei das schriftlich festgehaltene Ergebnis der Beweisaufnahme zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme binnen einer bestimmten Frist vorhält oder sie zur Akteneinsicht auffordert. Die Behörde ist nicht verpflichtet, der Partei eine einen Bestandteil des Verwaltungsaktes bildende Niederschrift in Fotokopie zu übersenden, sondern darf das Ergebnis der Beweisaufnahme zusammenfassend darstellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010325.L04

Im RIS seit

26.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2018010325_20180925L04