Der Verwendung eines nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 36 lit. a KFG 1967) ist ein hoher Unrechtsgehalt beizumessen (vgl. VwGH 27.2.2004, 2004/02/0025), die einen schwerwiegenden Verstoß gegen wesentliche die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffende Vorschriften darstellt und somit eine im Rahmen des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 relevante verwaltungsbehördlich geahndete Übertretung ist.Der Verwendung eines nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (Paragraph 36, Litera a, KFG 1967) ist ein hoher Unrechtsgehalt beizumessen vergleiche VwGH 27.2.2004, 2004/02/0025), die einen schwerwiegenden Verstoß gegen wesentliche die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffende Vorschriften darstellt und somit eine im Rahmen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 relevante verwaltungsbehördlich geahndete Übertretung ist.