Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/20/0491

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/20/0491

Entscheidungsdatum

19.04.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Rechtssatz

Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass in einem Fall, in dem das VwG die der Entscheidung zu Grunde gelegten maßgeblichen Länderfeststellungen in einem Asylverfahren in den wesentlichen Punkten wiedergegeben und lediglich darüber hinaus auf die getroffenen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verwiesen hat, die Entscheidung solcherart einer nachprüfenden Kontrolle durch den VwGH zugänglich und aus diesem Grund nicht als rechtswidrig zu erkennen ist vergleiche VwGH 28.11.2014, Ra 2014/01/0085). Hingegen hat der VwGH in Fällen, in denen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat zur Gänze fehlten, eine Verletzung der Begründungspflicht angenommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017200491.L02

Im RIS seit

17.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2017200491_20180419L02

Rechtssatz für Ra 2018/19/0391

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/19/0391

Entscheidungsdatum

23.01.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/20/0491 E 19. April 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass in einem Fall, in dem das VwG die der Entscheidung zu Grunde gelegten maßgeblichen Länderfeststellungen in einem Asylverfahren in den wesentlichen Punkten wiedergegeben und lediglich darüber hinaus auf die getroffenen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verwiesen hat, die Entscheidung solcherart einer nachprüfenden Kontrolle durch den VwGH zugänglich und aus diesem Grund nicht als rechtswidrig zu erkennen ist vergleiche VwGH 28.11.2014, Ra 2014/01/0085). Hingegen hat der VwGH in Fällen, in denen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat zur Gänze fehlten, eine Verletzung der Begründungspflicht angenommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018190391.L01

Im RIS seit

20.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2018190391_20190123L01

Rechtssatz für Ra 2019/19/0447

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/19/0447

Entscheidungsdatum

05.03.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/19/0448 Ra 2019/19/0449 Ra 2019/19/0450

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/20/0491 E 19. April 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass in einem Fall, in dem das VwG die der Entscheidung zu Grunde gelegten maßgeblichen Länderfeststellungen in einem Asylverfahren in den wesentlichen Punkten wiedergegeben und lediglich darüber hinaus auf die getroffenen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verwiesen hat, die Entscheidung solcherart einer nachprüfenden Kontrolle durch den VwGH zugänglich und aus diesem Grund nicht als rechtswidrig zu erkennen ist vergleiche VwGH 28.11.2014, Ra 2014/01/0085). Hingegen hat der VwGH in Fällen, in denen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat zur Gänze fehlten, eine Verletzung der Begründungspflicht angenommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190447.L02

Im RIS seit

05.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2020

Dokumentnummer

JWR_2019190447_20200305L01

Rechtssatz für Ra 2022/14/0247

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/14/0247

Entscheidungsdatum

29.11.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/14/0248 E 29.11.2022
Ra 2022/14/0249 E 29.11.2022
Ra 2022/14/0250 E 29.11.2022

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/20/0491 E 19. April 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass in einem Fall, in dem das VwG die der Entscheidung zu Grunde gelegten maßgeblichen Länderfeststellungen in einem Asylverfahren in den wesentlichen Punkten wiedergegeben und lediglich darüber hinaus auf die getroffenen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verwiesen hat, die Entscheidung solcherart einer nachprüfenden Kontrolle durch den VwGH zugänglich und aus diesem Grund nicht als rechtswidrig zu erkennen ist vergleiche VwGH 28.11.2014, Ra 2014/01/0085). Hingegen hat der VwGH in Fällen, in denen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat zur Gänze fehlten, eine Verletzung der Begründungspflicht angenommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022140247.L02

Im RIS seit

24.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2023

Dokumentnummer

JWR_2022140247_20221129L02