Stattgebung - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist - Die Rechtswirkungen bzw. Rechtsfolgen der (unterbliebenen) Entscheidung, einer an das Verwaltungsgericht erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (nicht) zuzuerkennen, reichen an sich nicht über das Beschwerdeverfahren - oder wie hier: über das Verfahren über den Wiedereinsetzungsantrag - vor diesem Gericht hinaus. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber seinerseits durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Revisionsverfahren die Möglichkeit, die Rechtswirkungen der angefochtenen Entscheidung selbst dann zu hemmen, wenn der Beschwerde - oder dem Antrag - aufschiebende Wirkung nicht zukommt.