Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2017/17/0767
Entscheidungsdatum
05.10.2017
Index
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
GSpG 1989 §2 Abs4;
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;
VStG §44a;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/17/0769
Ra 2017/17/0768
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/17/0117 B 13. Juli 2017 RS 1
Stammrechtssatz
Den revisionswerbenden Parteien ist nicht darin zu folgen, dass jeweils in den beiden sie betreffenden erstinstanzlichen Straferkenntnissen die als erwiesen angenommene Tat mangelhaft umschrieben worden sei, zumal sich die Qualifikation der durchgeführten Glücksspiele als verbotene Ausspielungen unmissverständlich bereits aus der Bezeichnung der angelasteten Tat als Verstoß gegen § 2 Abs 4 iVm § 52 Abs 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG) ergibt (vgl VwGH vom 6. März 2014, 2012/17/0444). Die revisionswerbenden Parteien zeigen somit keinen Verstoß gegen die Anforderungen des § 44a VStG auf.Den revisionswerbenden Parteien ist nicht darin zu folgen, dass jeweils in den beiden sie betreffenden erstinstanzlichen Straferkenntnissen die als erwiesen angenommene Tat mangelhaft umschrieben worden sei, zumal sich die Qualifikation der durchgeführten Glücksspiele als verbotene Ausspielungen unmissverständlich bereits aus der Bezeichnung der angelasteten Tat als Verstoß gegen Paragraph 2, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) ergibt vergleiche VwGH vom 6. März 2014, 2012/17/0444). Die revisionswerbenden Parteien zeigen somit keinen Verstoß gegen die Anforderungen des Paragraph 44 a, VStG auf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017170767.L01
Im RIS seit
16.10.2017
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2018
Dokumentnummer
JWR_2017170767_20171005L01