Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.07.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0117

Rechtssatz

Den revisionswerbenden Parteien ist nicht darin zu folgen, dass jeweils in den beiden sie betreffenden erstinstanzlichen Straferkenntnissen die als erwiesen angenommene Tat mangelhaft umschrieben worden sei, zumal sich die Qualifikation der durchgeführten Glücksspiele als verbotene Ausspielungen unmissverständlich bereits aus der Bezeichnung der angelasteten Tat als Verstoß gegen Paragraph 2, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) ergibt vergleiche VwGH vom 6. März 2014, 2012/17/0444). Die revisionswerbenden Parteien zeigen somit keinen Verstoß gegen die Anforderungen des Paragraph 44 a, VStG auf.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2017/17/0118

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017170117.L01