Der Vorsteuerausschluss betreffend Kraftfahrzeuge knüpft an das Einkommensteuerrecht an (vgl. die Erläuterungen zum Bericht des Finanzausschusses zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 410/1988, 679 BlgNR 17. GP 2). § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 erfordert eine qualifizierte Form der Gebrauchsüberlassung, nämlich die "gewerbliche" Vermietung. Die mit dem Kraftfahrzeug (oder mehreren Kraftfahrzeugen) im Zusammenhang stehende Betätigung muss isoliert betrachtet eine gewerbliche Betätigung darstellen (vgl. VwGH 17.5.2006, 2006/14/0006, mwN).Der Vorsteuerausschluss betreffend Kraftfahrzeuge knüpft an das Einkommensteuerrecht an vergleiche die Erläuterungen zum Bericht des Finanzausschusses zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1988,, 679 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 2). Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, UStG 1994 erfordert eine qualifizierte Form der Gebrauchsüberlassung, nämlich die "gewerbliche" Vermietung. Die mit dem Kraftfahrzeug (oder mehreren Kraftfahrzeugen) im Zusammenhang stehende Betätigung muss isoliert betrachtet eine gewerbliche Betätigung darstellen vergleiche VwGH 17.5.2006, 2006/14/0006, mwN).