Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/12/0073

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/12/0073

Entscheidungsdatum

10.07.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Ernennung auf die Planstelle eines Schuldirektors - Die Revisionswerberin wurde mit (Intimations-) Bescheid auf die Planstelle der Direktorin einer näher genannten Schule ernannt. Auf Grund einer dagegen erhobenen Beschwerde hob das BVwG diesen Bescheid mit Beschluss auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurück. Mit (Intimations-)Bescheid der Bundesministerin für Bildung wurde nunmehr der Mitbeteiligte auf die genannte Planstelle ernannt. Eine dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof, verbunden mit dem Antrag, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die vorliegende Revision dient nicht der Verfolgung eines subjektiven Rechtes der Revisionswerberin auf Aufrechterhaltung ihrer Betrauung mit der Leiterfunktion. Soweit die Revisionswerberin einen "Imageschaden" befürchtet, ist ihr (dieser Schaden könnte nur durch das Enden der vorläufigen Betrauung verursacht sein, wogegen die Ernennung der Revisionswerberin bereits mit dem im ersten Rechtsgang ergangenen Beschluss des BVwG aufgehoben wurde) entgegenzuhalten, dass sie kein Vorbringen erstattet, wonach ein solcher Schaden auch im gedachten Fall des Erfolges ihrer Revision und ihrer folgenden Ernennung irreversibel wäre vergleiche hiezu die hg. Beschlüsse vom 31. März 2005, AW 2005/12/0001, und vom 10. Jänner 2013, AW 2012/12/0009). Den vorgebrachten Interessen der Revisionswerberin (diese befürchtet durch die Ernennung des Mitbeteiligten auch finanzielle Einbußen) stünde - im gedachten Fall der Rechtmäßigkeit des Erkenntnisses - das Interesse des Mitbeteiligten gegenüber, das Direktorenamt und die daraus resultierende dienst - und besoldungsrechtliche Stellung ohne weiteren Aufschub zu erlangen. Die aus einem solchen Aufschub resultierenden finanziellen Nachteile des Mitbeteiligten wären irreversibel.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120073.L01

Im RIS seit

22.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2017120073_20170710L01