Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2017/11/0314
Entscheidungsdatum
29.05.2019
Index
L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich
Norm
GVG NÖ 2007 §10 Abs1
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/11/0315
Rechtssatz
Gemäß § 10 Abs. 1 NÖ GVG 2007 darf der Antrag auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung sowohl vom Rechtserwerber als auch von der anderen Vertragspartei gestellt werden. Das Gesetz räumt also erkennbar (auch) dem Verkäufer ein Recht auf Erlangung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung ein. Eine darüber hinausgehende subjektive Abwehrrechtsposition kommt dem Verkäufer hingegen nicht zu.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, NÖ GVG 2007 darf der Antrag auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung sowohl vom Rechtserwerber als auch von der anderen Vertragspartei gestellt werden. Das Gesetz räumt also erkennbar (auch) dem Verkäufer ein Recht auf Erlangung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung ein. Eine darüber hinausgehende subjektive Abwehrrechtsposition kommt dem Verkäufer hingegen nicht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017110314.L01
Im RIS seit
21.08.2019
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2019
Dokumentnummer
JWR_2017110314_20190529L02