Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.05.2019

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0314

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, NÖ GVG 2007 darf der Antrag auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung sowohl vom Rechtserwerber als auch von der anderen Vertragspartei gestellt werden. Das Gesetz räumt also erkennbar (auch) dem Verkäufer ein Recht auf Erlangung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung ein. Eine darüber hinausgehende subjektive Abwehrrechtsposition kommt dem Verkäufer hingegen nicht zu.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2017/11/0315

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017110314.L01