Folgte man der Revisionsansicht, das in § 8 Abs. 2 BEinstG normierte Zustimmungsverbot bei Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten aufgrund eines Arbeitsunfalls beziehe sich sowohl auf erst auszusprechende als auch auf bereits ausgesprochene Kündigungen, so würde das in diesen Fällen eine "praktische Unkündbarkeit" von begünstigten Behinderten bedeuten. Derartiges vorgesehen zu haben, kann dem Gesetzgeber vor dem Hintergrund der Materialien zur Novelle des BEinstG, BGBl. I Nr. 17/1999 (1518 BlgNR, 20. GP, 12) und mangels eindeutiger diesbezüglicher Anhaltspunkte jedoch nicht zugesonnen werden.Folgte man der Revisionsansicht, das in Paragraph 8, Absatz 2, BEinstG normierte Zustimmungsverbot bei Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten aufgrund eines Arbeitsunfalls beziehe sich sowohl auf erst auszusprechende als auch auf bereits ausgesprochene Kündigungen, so würde das in diesen Fällen eine "praktische Unkündbarkeit" von begünstigten Behinderten bedeuten. Derartiges vorgesehen zu haben, kann dem Gesetzgeber vor dem Hintergrund der Materialien zur Novelle des BEinstG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1999, (1518 BlgNR, 20. GP, 12) und mangels eindeutiger diesbezüglicher Anhaltspunkte jedoch nicht zugesonnen werden.