Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/11/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0018

Entscheidungsdatum

15.12.2017

Index

L94402 Krankenanstalt Spital Kärnten
82/06 Krankenanstalten

Norm

KAKuG 2001 §3a
KAO Krnt 1999 §13 Abs2 lita
KAO Krnt 1999 §13 Abs3

Rechtssatz

Der mit der Bedarfsprüfung - auch in ihrer "neuen Form" nach der Novelle zum KAKuG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, und den dazu ergangenen Ausführungsgesetzen der Länder vergleiche VwGH 2013/11/0078 sowie zur Krnt KAO 1999 VwGH 23.11.2017, 2016/11/0145) - angestrebte Konkurrenzschutz soll nur solchen Einrichtungen dienen, die im Zeitpunkt der Erteilung der Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium (bzw. im Zeitpunkt der Vorabfeststellung des Bedarfs) sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige medizinische Versorgungsleistungen im Einzugsgebiet des geplanten Ambulatoriums erbringen (Hinweis VwGH 11.10.2016, Ra 2016/11/0131), und deren Bestand durch die geplante neue Einrichtung gefährdet wäre (Hinweis E vom 2.4.2014, 2013/11/0078). Verändert sich durch die Inbetriebnahme eines geplanten Ambulatoriums das bisherige Versorgungsangebot der zuvor am selben Standort bestandenen Facharztordination nicht, so ist die "Umwandlung" derselben in ein selbständiges Ambulatorium in Ansehung des Bedarfs als neutral anzusehen, mit anderen Worten es ist von vornherein keine Gefährdung anderer bestehender, durch die Bedarfsprüfung zu schützender Einrichtungen zu befürchten. Hiezu ist es freilich erforderlich, dass eine bestehende Facharztordination mit Kassenvertrag nicht weiter - zusätzlich zum Betrieb des Ambulatoriums - betrieben wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110018.L04

Im RIS seit

29.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020

Dokumentnummer

JWR_2017110018_20171215L04