Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2016/11/0132
Entscheidungsdatum
15.12.2017
Index
L94403 Krankenanstalt Spital Niederösterreich
82/06 Krankenanstalten
Norm
KAG NÖ 1974 §10c Abs1 lita
KAG NÖ 1974 §10d
KAKuG 2001 §3a idF 2010/061
Beachte
Besprechung in:
DRdA 1/2019, 34-39;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/11/0145 E 23. November 2017 RS 4
Stammrechtssatz
Im Hinblick darauf, dass die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium auch nach der Rechtslage seit der Novelle zum KAKuG BGBl. I Nr. 61/2010 und den auf dieser Grundlage ergangenen Ausführungsgesetzen der Länder von einem Bedarf nach einer solchen Krankenanstalt abhängt, kann die bisherige Judikatur des VwGH im Wesentlichen übernommen werden (vgl. bereits grundlegend zum Wr KAG das Erkenntnis VwGH 2.4.2014, 2013/11/0078, und zum Stmk. KAG das Erkenntnis VwGH 23.9.2014, 2013/11/0241).Im Hinblick darauf, dass die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium auch nach der Rechtslage seit der Novelle zum KAKuG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, und den auf dieser Grundlage ergangenen Ausführungsgesetzen der Länder von einem Bedarf nach einer solchen Krankenanstalt abhängt, kann die bisherige Judikatur des VwGH im Wesentlichen übernommen werden vergleiche bereits grundlegend zum Wr KAG das Erkenntnis VwGH 2.4.2014, 2013/11/0078, und zum Stmk. KAG das Erkenntnis VwGH 23.9.2014, 2013/11/0241).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016110132.L02
Im RIS seit
29.04.2020
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2020
Dokumentnummer
JWR_2016110132_20171215L02