Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2017/11/0016

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2017/11/0016

Entscheidungsdatum

26.04.2018

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

AVRAG 1993 §7g Abs2;
AVRAG 1993 §7i Abs3;

Rechtssatz

Das Nichtvorlegen der Unterlagen (Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG 1993), von denen nicht einmal feststeht, dass es sie gab, in den Räumen der Gebietskrankenkasse stellt für sich, noch keine Verweigerung der "Einsichtnahme in die Unterlagen" im Sinne des Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG 1993 dar. Dieses Auslegungsergebnis führt zu keinem Freibrief für eine Vereitelung der Kontrolle durch den Krankenversicherungsträger, weil diesem mit dem Instrumentarium der Aufforderung zur Übermittlung der Unterlagen eine weitere - verwaltungsstrafrechtlich bewehrte - Handhabe gegen die befürchtete Vereitelung zur Verfügung steht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017110016.J05.1

Im RIS seit

30.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2018

Dokumentnummer

JWR_2017110016_20180426J05