Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.2018

Geschäftszahl

Ro 2017/11/0016

Rechtssatz

Das Nichtvorlegen der Unterlagen (Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG 1993), von denen nicht einmal feststeht, dass es sie gab, in den Räumen der Gebietskrankenkasse stellt für sich, noch keine Verweigerung der "Einsichtnahme in die Unterlagen" im Sinne des Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG 1993 dar. Dieses Auslegungsergebnis führt zu keinem Freibrief für eine Vereitelung der Kontrolle durch den Krankenversicherungsträger, weil diesem mit dem Instrumentarium der Aufforderung zur Übermittlung der Unterlagen eine weitere - verwaltungsstrafrechtlich bewehrte - Handhabe gegen die befürchtete Vereitelung zur Verfügung steht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017110016.J05.1