Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2017/11/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ro 2017/11/0006

Entscheidungsdatum

15.06.2018

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §8;
VwGG §26 Abs2 idF 2013/I/033;
VwGG §26 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/11/0160 Ra 2017/11/0053

Rechtssatz

Nach der ständigen Judikatur des VwGH zu Paragraph 26, Absatz 2, VwGG in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung war diese Bestimmung, derzufolge in Fällen, in denen der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet wurde, die Beschwerde vor dem VwGH ab dem Zeitpunkt erhoben werden konnte, in dem der Beschwerdeführer vom Bescheid Kenntnis erlangte, nicht auf den Fall einer "übergangenen Partei" im Mehrparteienverfahren, sondern nur auf solche Parteien anzuwenden, deren Parteistellung unstrittig war und die auch tatsächlich dem Verwaltungsverfahren beigezogen wurden. Die Frage des Mitspracherechts als Partei des Verwaltungsverfahrens musste zunächst durch die Behörde entschieden werden, sei es durch Abweisung eines Antrags auf Bescheidzustellung, sei es durch Anerkennung der Parteistellung in Form einer Parteifeststellung. Diese Judikatur hat der VwGH zu Paragraph 26, Absatz 2, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, aufrechterhalten vergleiche zB VwGH 25.6.2015, Ra 2015/07/0006; 9.11.2016, Ro 2016/10/0031).

Schlagworte

Übergangene Partei Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017110006.J07

Im RIS seit

17.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2017110006_20180615J07