Verwaltungsgerichtshof
15.06.2018
Ro 2017/11/0006
Nach der ständigen Judikatur des VwGH zu Paragraph 26, Absatz 2, VwGG in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung war diese Bestimmung, derzufolge in Fällen, in denen der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet wurde, die Beschwerde vor dem VwGH ab dem Zeitpunkt erhoben werden konnte, in dem der Beschwerdeführer vom Bescheid Kenntnis erlangte, nicht auf den Fall einer "übergangenen Partei" im Mehrparteienverfahren, sondern nur auf solche Parteien anzuwenden, deren Parteistellung unstrittig war und die auch tatsächlich dem Verwaltungsverfahren beigezogen wurden. Die Frage des Mitspracherechts als Partei des Verwaltungsverfahrens musste zunächst durch die Behörde entschieden werden, sei es durch Abweisung eines Antrags auf Bescheidzustellung, sei es durch Anerkennung der Parteistellung in Form einer Parteifeststellung. Diese Judikatur hat der VwGH zu Paragraph 26, Absatz 2, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, aufrechterhalten vergleiche zB VwGH 25.6.2015, Ra 2015/07/0006; 9.11.2016, Ro 2016/10/0031).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/11/0160
Ra 2017/11/0053
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017110006.J07