Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2017/11/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2017/11/0006

Entscheidungsdatum

15.06.2018

Index

L94409 Krankenanstalt Spital Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

AVG §8;
KAG Wr 1987 §4 Abs2a;
KAG Wr 1987 §4 Abs6;
ZahnärzteG 2006 §26b;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/11/0160 Ra 2017/11/0053

Rechtssatz

Die Verneinung der Parteistellung der Österreichischen Zahnärztekammer als Formalpartei im Errichtungsbewilligungsverfahren wäre im Hinblick auf Paragraph 4, Absatz 6, Wr KAG 1987 nur dann rechtmäßig, wenn in diesem mit dem Errichtungsbewilligungsbescheid abgeschlossenen Verfahren die Erteilungsvoraussetzung des Bedarfs nicht zu prüfen gewesen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das Wr KAG 1987 sah in der im Zeitpunkt der Erlassung des Errichtungsbewilligungsbescheids maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2010,) in Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, für die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für eine private Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Zahnambulatoriums als eine der Erteilungsvoraussetzungen das Bestehen eines Bedarfs vor. Ebenfalls im Zeitpunkt der Erlassung des Errichtungsbewilligungsbescheids sah - seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, - das ZahnärzteG 2006 in seinem Paragraph 26 b, eine Bedarfsprüfung für zahnärztliche Gruppenpraxen vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017110006.J02

Im RIS seit

17.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2017110006_20180615J02