Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ro 2017/11/0006
Entscheidungsdatum
15.06.2018
Index
L94409 Krankenanstalt Spital Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
Norm
AVG §8;
KAG Wr 1987 §4 Abs2a;
KAG Wr 1987 §4 Abs6;
ZahnärzteG 2006 §26b;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/11/0160
Ra 2017/11/0053
Rechtssatz
Die Verneinung der Parteistellung der Österreichischen Zahnärztekammer als Formalpartei im Errichtungsbewilligungsverfahren wäre im Hinblick auf § 4 Abs. 6 Wr KAG 1987 nur dann rechtmäßig, wenn in diesem mit dem Errichtungsbewilligungsbescheid abgeschlossenen Verfahren die Erteilungsvoraussetzung des Bedarfs nicht zu prüfen gewesen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das Wr KAG 1987 sah in der im Zeitpunkt der Erlassung des Errichtungsbewilligungsbescheids maßgeblichen Fassung (LGBl. Nr. 56/2010) in § 4 Abs. 2 lit. a für die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für eine private Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Zahnambulatoriums als eine der Erteilungsvoraussetzungen das Bestehen eines Bedarfs vor. Ebenfalls im Zeitpunkt der Erlassung des Errichtungsbewilligungsbescheids sah - seit der Novelle BGBl. I Nr. 61/2010 - das ZahnärzteG 2006 in seinem § 26b eine Bedarfsprüfung für zahnärztliche Gruppenpraxen vor.Die Verneinung der Parteistellung der Österreichischen Zahnärztekammer als Formalpartei im Errichtungsbewilligungsverfahren wäre im Hinblick auf Paragraph 4, Absatz 6, Wr KAG 1987 nur dann rechtmäßig, wenn in diesem mit dem Errichtungsbewilligungsbescheid abgeschlossenen Verfahren die Erteilungsvoraussetzung des Bedarfs nicht zu prüfen gewesen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das Wr KAG 1987 sah in der im Zeitpunkt der Erlassung des Errichtungsbewilligungsbescheids maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2010,) in Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, für die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für eine private Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Zahnambulatoriums als eine der Erteilungsvoraussetzungen das Bestehen eines Bedarfs vor. Ebenfalls im Zeitpunkt der Erlassung des Errichtungsbewilligungsbescheids sah - seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, - das ZahnärzteG 2006 in seinem Paragraph 26 b, eine Bedarfsprüfung für zahnärztliche Gruppenpraxen vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017110006.J02
Im RIS seit
17.07.2018
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Dokumentnummer
JWR_2017110006_20180615J02