Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.06.2018

Geschäftszahl

Ro 2017/11/0006

Rechtssatz

Die Verneinung der Parteistellung der Österreichischen Zahnärztekammer als Formalpartei im Errichtungsbewilligungsverfahren wäre im Hinblick auf Paragraph 4, Absatz 6, Wr KAG 1987 nur dann rechtmäßig, wenn in diesem mit dem Errichtungsbewilligungsbescheid abgeschlossenen Verfahren die Erteilungsvoraussetzung des Bedarfs nicht zu prüfen gewesen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das Wr KAG 1987 sah in der im Zeitpunkt der Erlassung des Errichtungsbewilligungsbescheids maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2010,) in Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, für die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für eine private Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Zahnambulatoriums als eine der Erteilungsvoraussetzungen das Bestehen eines Bedarfs vor. Ebenfalls im Zeitpunkt der Erlassung des Errichtungsbewilligungsbescheids sah - seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, - das ZahnärzteG 2006 in seinem Paragraph 26 b, eine Bedarfsprüfung für zahnärztliche Gruppenpraxen vor.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2017/11/0160

Ra 2017/11/0053

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017110006.J02