Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2025/10/0117
Entscheidungsdatum
01.09.2025
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/10/0139 B 7. September 2017 RS 1 (hier: Stattgebung - Aufhebung einer Untersagung gemäß § 6 Abs. 3 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001; hier ohne den zweiten Satz)
Stammrechtssatz
Nichtststattgebung - nationalparkrechtliche Bewilligung - Nach der ständigen hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens des Verwaltungsgerichtshofes bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Bedacht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen. Unter den "Annahmen des Verwaltungsgerichts" sind hiebei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen (vgl. zu all dem etwa den hg. Beschluss vom 9. Oktober 2013, AW 2013/10/0036, mwN).Nichtststattgebung - nationalparkrechtliche Bewilligung - Nach der ständigen hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens des Verwaltungsgerichtshofes bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Bedacht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen. Unter den "Annahmen des Verwaltungsgerichts" sind hiebei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen vergleiche zu all dem etwa den hg. Beschluss vom 9. Oktober 2013, AW 2013/10/0036, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025100117.L02
Im RIS seit
06.11.2025
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2025
Dokumentnummer
JWR_2025100117_20250901L02