Mit der Dienstrechts-Novelle 2008 blieb der erste Satz des § 93 Abs. 1 BDG 1979 unverändert: nach wie vor gilt als Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung (vgl. E 26. Jänner 2012, 2009/09/0187).Mit der Dienstrechts-Novelle 2008 blieb der erste Satz des Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 unverändert: nach wie vor gilt als Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung vergleiche E 26. Jänner 2012, 2009/09/0187).