Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/09/0016

Rechtssatz

Mit der Dienstrechts-Novelle 2008 blieb der erste Satz des Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 unverändert: nach wie vor gilt als Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung vergleiche E 26. Jänner 2012, 2009/09/0187).