Verwaltungsgerichtshof
28.06.2017
Ra 2017/09/0016
Mit der Dienstrechts-Novelle 2008 blieb der erste Satz des Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 unverändert: nach wie vor gilt als Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung vergleiche E 26. Jänner 2012, 2009/09/0187).