Eine wasserrechtliche Bewilligung ist auch dann zu erteilen, wenn zwar kein beurkundungsfähiges Übereinkommen vorliegt, sich der Konsenswerber aber mit dem Inhaber des der Verwirklichung des Projektes entgegenstehenden Rechts geeinigt hat (vgl. VwGH 12.2.1991, 90/07/0090; 24.5.2012, 2010/07/0184; VwGH 11.2.1965, 1339/64).Eine wasserrechtliche Bewilligung ist auch dann zu erteilen, wenn zwar kein beurkundungsfähiges Übereinkommen vorliegt, sich der Konsenswerber aber mit dem Inhaber des der Verwirklichung des Projektes entgegenstehenden Rechts geeinigt hat vergleiche VwGH 12.2.1991, 90/07/0090; 24.5.2012, 2010/07/0184; VwGH 11.2.1965, 1339/64).