Offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten einer Strafentscheidung eines VwG können nach § 38 VwGVG 2014 iVm § 24 VStG und § 62 Abs. 4 AVG jederzeit berichtigt werden. Ein in Revision gezogener Zurückweisungsbeschluss des VwG ist auch vor seiner Berichtigung bereits in der entsprechend richtigen Fassung zu lesen (vgl. VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0040; 31.3.2016, 2013/07/0156; 24.10.2016, Ro 2014/17/0065; 9.11.2016, Ra 2016/10/0098).Offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten einer Strafentscheidung eines VwG können nach Paragraph 38, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und Paragraph 62, Absatz 4, AVG jederzeit berichtigt werden. Ein in Revision gezogener Zurückweisungsbeschluss des VwG ist auch vor seiner Berichtigung bereits in der entsprechend richtigen Fassung zu lesen vergleiche VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0040; 31.3.2016, 2013/07/0156; 24.10.2016, Ro 2014/17/0065; 9.11.2016, Ra 2016/10/0098).