§ 17 Abs. 1 UVPG 2000 macht deutlich, dass die konkrete UVP-Genehmigung ohne die Einräumung der notwendigen Zwangsrechte nicht umgesetzt werden kann; sie besteht vorbehaltlich der Einräumung dieser Rechte. Erweist sich die Zwangsrechtseinräumung als nicht möglich, entfaltet die Genehmigung keine Wirkung; durch den Vorbehalt wird sichergestellt, dass die antragstellende Partei die Genehmigung erst konsumieren darf, wenn sie auch berechtigt ist, den dafür notwendigen fremden Grund zu benützen. Bereits aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass es bei der Zwangsrechtseinräumung (nur) um die rechtliche Umsetzbarkeit des bereits nach dem UVPG 2000 (und den mitangewendeten Materiengesetzen) rechtskräftig bewilligten Projektes gehen kann.Paragraph 17, Absatz eins, UVPG 2000 macht deutlich, dass die konkrete UVP-Genehmigung ohne die Einräumung der notwendigen Zwangsrechte nicht umgesetzt werden kann; sie besteht vorbehaltlich der Einräumung dieser Rechte. Erweist sich die Zwangsrechtseinräumung als nicht möglich, entfaltet die Genehmigung keine Wirkung; durch den Vorbehalt wird sichergestellt, dass die antragstellende Partei die Genehmigung erst konsumieren darf, wenn sie auch berechtigt ist, den dafür notwendigen fremden Grund zu benützen. Bereits aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass es bei der Zwangsrechtseinräumung (nur) um die rechtliche Umsetzbarkeit des bereits nach dem UVPG 2000 (und den mitangewendeten Materiengesetzen) rechtskräftig bewilligten Projektes gehen kann.