Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2017/06/0259
Entscheidungsdatum
22.11.2019
Index
L82005 Bauordnung Salzburg
Norm
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs3
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/06/0260
Rechtssatz
Ein Bauplatz im Sinne des Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 muss keineswegs mit einem Grundstück ident sein und kann nur einen Teil eines Grundstückes, aber auch mehrere Grundstücke und sogar Grundflächen unterschiedlicher Grundbuchseinlagen, die unterschiedlichen Eigentümern gehören, umfassen. Der mit "Lage der Bauten im Bauplatz" überschriebene § 25 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 stellt auch - abgesehen vom ersten Satz des Abs. 3 betreffend den Abstand der Bauten von der Grundgrenze gegen die Verkehrsfläche - nicht auf die Grundgrenzen, sondern auf die Grenzen des Bauplatzes ab (vgl. VwGH 23.11.2010, 2008/06/0115).Ein Bauplatz im Sinne des Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 muss keineswegs mit einem Grundstück ident sein und kann nur einen Teil eines Grundstückes, aber auch mehrere Grundstücke und sogar Grundflächen unterschiedlicher Grundbuchseinlagen, die unterschiedlichen Eigentümern gehören, umfassen. Der mit "Lage der Bauten im Bauplatz" überschriebene Paragraph 25, Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 stellt auch - abgesehen vom ersten Satz des Absatz 3, betreffend den Abstand der Bauten von der Grundgrenze gegen die Verkehrsfläche - nicht auf die Grundgrenzen, sondern auf die Grenzen des Bauplatzes ab vergleiche VwGH 23.11.2010, 2008/06/0115).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017060259.L02
Im RIS seit
15.01.2020
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020
Dokumentnummer
JWR_2017060259_20191122L02