Verwaltungsgerichtshof
22.11.2019
Ra 2017/06/0259
Ein Bauplatz im Sinne des Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 muss keineswegs mit einem Grundstück ident sein und kann nur einen Teil eines Grundstückes, aber auch mehrere Grundstücke und sogar Grundflächen unterschiedlicher Grundbuchseinlagen, die unterschiedlichen Eigentümern gehören, umfassen. Der mit "Lage der Bauten im Bauplatz" überschriebene Paragraph 25, Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 stellt auch - abgesehen vom ersten Satz des Absatz 3, betreffend den Abstand der Bauten von der Grundgrenze gegen die Verkehrsfläche - nicht auf die Grundgrenzen, sondern auf die Grenzen des Bauplatzes ab vergleiche VwGH 23.11.2010, 2008/06/0115).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/06/0260
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017060259.L02