Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.07.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/06/0079

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/06/0259 B 22. November 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Bauplatz im Sinne des Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 muss keineswegs mit einem Grundstück ident sein und kann nur einen Teil eines Grundstückes, aber auch mehrere Grundstücke und sogar Grundflächen unterschiedlicher Grundbuchseinlagen, die unterschiedlichen Eigentümern gehören, umfassen. Der mit "Lage der Bauten im Bauplatz" überschriebene Paragraph 25, Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 stellt auch - abgesehen vom ersten Satz des Absatz 3, betreffend den Abstand der Bauten von der Grundgrenze gegen die Verkehrsfläche - nicht auf die Grundgrenzen, sondern auf die Grenzen des Bauplatzes ab vergleiche VwGH 23.11.2010, 2008/06/0115).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021060079.L01