Ob bei bereits (wenn auch teils in rechtswidriger Weise) errichteten Bauwerken ein Baubewilligungsverfahren zur Änderung von Gebäuden (§ 6 lit. b Krnt BauO 1996) oder ein solches zur Änderung einer Baubewilligung (§ 22 Abs. 1 Krnt BauO 1996) durchzuführen ist, macht in Bezug auf die den Nachbarn zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechte keinen Unterschied, gründet sich doch in beiden Fällen (bei § 6 lit. b leg. cit. unmittelbar, bei § 22 Abs. 1 leg. cit. durch Verweisung) ihre Parteistellung auf § 23 Krnt BauO 1996.Ob bei bereits (wenn auch teils in rechtswidriger Weise) errichteten Bauwerken ein Baubewilligungsverfahren zur Änderung von Gebäuden (Paragraph 6, Litera b, Krnt BauO 1996) oder ein solches zur Änderung einer Baubewilligung (Paragraph 22, Absatz eins, Krnt BauO 1996) durchzuführen ist, macht in Bezug auf die den Nachbarn zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechte keinen Unterschied, gründet sich doch in beiden Fällen (bei Paragraph 6, Litera b, leg. cit. unmittelbar, bei Paragraph 22, Absatz eins, leg. cit. durch Verweisung) ihre Parteistellung auf Paragraph 23, Krnt BauO 1996.