Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/06/0006

Rechtssatz

Ob bei bereits (wenn auch teils in rechtswidriger Weise) errichteten Bauwerken ein Baubewilligungsverfahren zur Änderung von Gebäuden (Paragraph 6, Litera b, Krnt BauO 1996) oder ein solches zur Änderung einer Baubewilligung (Paragraph 22, Absatz eins, Krnt BauO 1996) durchzuführen ist, macht in Bezug auf die den Nachbarn zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechte keinen Unterschied, gründet sich doch in beiden Fällen (bei Paragraph 6, Litera b, leg. cit. unmittelbar, bei Paragraph 22, Absatz eins, leg. cit. durch Verweisung) ihre Parteistellung auf Paragraph 23, Krnt BauO 1996.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2017/06/0056