Die Frage einer eingeschränkten Parteistellung der Revisionswerberin (Standortgemeinde) im Hinblick auf die Frage, ob zu Recht ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt wird (Hinweis E vom 4. November 2016, Ro 2014/05/0029, mwN), stellt sich in einem vereinfachten Verfahren selbst, nicht in einem Verfahren gemäß § 6 Abs. 6 AWG 2002.Die Frage einer eingeschränkten Parteistellung der Revisionswerberin (Standortgemeinde) im Hinblick auf die Frage, ob zu Recht ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt wird (Hinweis E vom 4. November 2016, Ro 2014/05/0029, mwN), stellt sich in einem vereinfachten Verfahren selbst, nicht in einem Verfahren gemäß Paragraph 6, Absatz 6, AWG 2002.