Bundesrecht konsolidiert

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Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

16.02.2011

Außerkrafttretensdatum

20.06.2013

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Feststellungsbescheide

Paragraph 6,
  1. Absatz einsBestehen begründete Zweifel,
    1. Ziffer eins
      ob eine Sache Abfall im Sinne dieses Bundesgesetzes ist,
    2. Ziffer 2
      welcher Abfallart diese Sache gegebenenfalls zuzuordnen ist oder
    3. Ziffer 3
      ob eine Sache gemäß den unionsrechtlichen Abfallvorschriften, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (im Folgenden: EG-VerbringungsV), ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1, bei der Verbringung notifizierungspflichtiger Abfall ist,
    hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten mit Bescheid festzustellen. Ein Feststellungsbescheid gemäß Ziffer 2, darf nur beantragt werden, sofern nicht Paragraph 7, zur Anwendung kommt.
  2. Absatz 2Im Fall des Paragraph 70, Absatz 3, hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Bescheid von Amts wegen innerhalb einer Frist von zwei Werktagen nach ihrer Befassung zu erlassen. Der Bescheid gilt als zugestellt, wenn er dem Lenker des Beförderungsmittels oder demjenigen, der eine gleichwertige Tätigkeit ausübt, ausgefolgt wurde. In diesem Fall hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Transporteur von der Ausfolgung des Bescheides unverzüglich zu verständigen.
  3. Absatz 3Örtlich zuständige Behörde erster Instanz für Feststellungsbescheide gemäß Absatz eins, ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Wirkungsbereich sich die Sache zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens befindet.
  4. Absatz 4Die Behörde hat den Bescheid samt einer Kopie der diesbezüglichen Akten gleichzeitig mit der Zustellung an die Partei an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu übermitteln. Unbeschadet des Paragraph 68, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, kann ein Feststellungsbescheid von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Erlassung abgeändert oder aufgehoben werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder
    2. Ziffer 2
      der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist.
    Die Zeit des Parteiengehörs ist nicht in die Frist einzurechnen.
  5. Absatz 5Bestehen begründete Zweifel, ob oder inwieweit eine Sache einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, unterliegt, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Antrag eines Verpflichteten oder von Amts wegen innerhalb von drei Monaten einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
  6. Absatz 6Der Landeshauptmann hat auf Antrag eines Projektwerbers oder des Umweltanwaltes oder von Amts wegen innerhalb von drei Monaten festzustellen, ob
    1. Ziffer eins
      eine Anlage der Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 37, Absatz eins, oder 3 oder gemäß Paragraph 52, unterliegt oder eine Ausnahme gemäß Paragraph 37, Absatz 2, gegeben ist,
    2. Ziffer 2
      eine Anlage eine IPPC-Behandlungsanlage ist,
    3. Ziffer 3
      eine Änderung einer Behandlungsanlage der Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 37, Absatz eins, oder 3 unterliegt oder gemäß Paragraph 37, Absatz 4, anzeigepflichtig ist.
    Ein ordentliches Rechtsmittel ist nicht zulässig. Parteistellung hat neben dem Projektwerber der Umweltanwalt.
  7. Absatz 7Bestehen begründete Zweifel über den Umfang
    1. Ziffer eins
      einer Erlaubnis gemäß Paragraph 24 a, oder
    2. Ziffer 2
      einer Genehmigung gemäß den Paragraphen 37,, 52 oder 54, insbesondere hinsichtlich der Abfallarten, Abfallmengen oder der Anlagenkapazität,
    hat der Landeshauptmann auf Antrag des Inhabers der Berechtigung oder der Anlagengenehmigung oder von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 51/1991

Im RIS seit

21.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40126480

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/102/P6/NOR40126480

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