Gemäß dem auch für die Einbringung einer Beschwerde maßgeblichen § 13 Abs. 2 erster Satz AVG können schriftliche Anbringen der Behörde mit E-Mail nur insoweit übermittelt werden, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Die Einbringung per E-Mail kann also zur Gänze oder zum Teil ausgeschlossen werden, obwohl die Behörde über die entsprechende Technologie verfügt. Ein solcher - vorliegend ohnehin nicht erfolgter - Ausschluss setzt allerdings voraus, dass eine andere ("besondere") elektronische Übermittlungsform (zB die Einbringung mittels Webformular) angeboten wird (vgl. RV 294 BlgNR 23. GP 9). Dass - wie die revisionswerbende Partei offenbar meint - die hier vorliegende Regelung für außerhalb der Amtsstunden per E-Mail einlangende Anbringen das Anbieten einer anderen elektronischen Übermittlungsform voraussetze, ist § 13 Abs. 2 AVG hingegen nicht zu entnehmen.Gemäß dem auch für die Einbringung einer Beschwerde maßgeblichen Paragraph 13, Absatz 2, erster Satz AVG können schriftliche Anbringen der Behörde mit E-Mail nur insoweit übermittelt werden, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Die Einbringung per E-Mail kann also zur Gänze oder zum Teil ausgeschlossen werden, obwohl die Behörde über die entsprechende Technologie verfügt. Ein solcher - vorliegend ohnehin nicht erfolgter - Ausschluss setzt allerdings voraus, dass eine andere ("besondere") elektronische Übermittlungsform (zB die Einbringung mittels Webformular) angeboten wird vergleiche Regierungsvorlage 294 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 9). Dass - wie die revisionswerbende Partei offenbar meint - die hier vorliegende Regelung für außerhalb der Amtsstunden per E-Mail einlangende Anbringen das Anbieten einer anderen elektronischen Übermittlungsform voraussetze, ist Paragraph 13, Absatz 2, AVG hingegen nicht zu entnehmen.