Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/04/0086

Rechtssatz

Gemäß dem auch für die Einbringung einer Beschwerde maßgeblichen Paragraph 13, Absatz 2, erster Satz AVG können schriftliche Anbringen der Behörde mit E-Mail nur insoweit übermittelt werden, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Die Einbringung per E-Mail kann also zur Gänze oder zum Teil ausgeschlossen werden, obwohl die Behörde über die entsprechende Technologie verfügt. Ein solcher - vorliegend ohnehin nicht erfolgter - Ausschluss setzt allerdings voraus, dass eine andere ("besondere") elektronische Übermittlungsform (zB die Einbringung mittels Webformular) angeboten wird vergleiche Regierungsvorlage 294 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 9). Dass - wie die revisionswerbende Partei offenbar meint - die hier vorliegende Regelung für außerhalb der Amtsstunden per E-Mail einlangende Anbringen das Anbieten einer anderen elektronischen Übermittlungsform voraussetze, ist Paragraph 13, Absatz 2, AVG hingegen nicht zu entnehmen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040086.L01