Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2024/03/0020
Entscheidungsdatum
09.04.2025
Index
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/03/0076 B 22. Mai 2017 RS 2 (hier: ohne den ersten Satz)
Stammrechtssatz
Gemäß § 23 Abs 2 WaffG 1996 trifft den Antragsteller eine umfangreiche Darlegungs- und Behauptungslast. Ihm obliegt es, um einen Rechtfertigungsgrund iSd § 23 Abs 2 WaffG 1996 glaubhaft zu machen, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht; ihn trifft also eine erhöhte Behauptungslast.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 trifft den Antragsteller eine umfangreiche Darlegungs- und Behauptungslast. Ihm obliegt es, um einen Rechtfertigungsgrund iSd Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 glaubhaft zu machen, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht; ihn trifft also eine erhöhte Behauptungslast.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030020.L01
Im RIS seit
14.05.2025
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2025
Dokumentnummer
JWR_2024030020_20250409L01