Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.09.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0070

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/03/0076 B 22. Mai 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 trifft den Antragsteller eine umfangreiche Darlegungs- und Behauptungslast. Ihm obliegt es, um einen Rechtfertigungsgrund iSd Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 glaubhaft zu machen, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht; ihn trifft also eine erhöhte Behauptungslast.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030070.L02