Verwaltungsgerichtshof
01.09.2017
Ra 2017/03/0070
GRS wie Ra 2016/03/0076 B 22. Mai 2017 RS 2
Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 trifft den Antragsteller eine umfangreiche Darlegungs- und Behauptungslast. Ihm obliegt es, um einen Rechtfertigungsgrund iSd Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 glaubhaft zu machen, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht; ihn trifft also eine erhöhte Behauptungslast.
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030070.L02