Verwaltungsgerichtshof
09.04.2025
Ra 2024/03/0020
GRS wie Ra 2016/03/0076 B 22. Mai 2017 RS 2 (hier: ohne den ersten Satz)
Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 trifft den Antragsteller eine umfangreiche Darlegungs- und Behauptungslast. Ihm obliegt es, um einen Rechtfertigungsgrund iSd Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 glaubhaft zu machen, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht; ihn trifft also eine erhöhte Behauptungslast.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030020.L01