Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/03/0169

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2011/03/0169

Entscheidungsdatum

26.03.2012

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GütbefG 1995 §23 Abs1 Z11;
GütbefG 1995 §7 Abs2 Z2;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es - zur Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht - einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen. Demnach ist der Gewerbetreibende bei Zweifel über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn er dies unterlässt, so vermag ihn die fehlerhafte Gesetzesauslegung grundsätzlich nicht von seiner Schuld zu befreien (Hinweis Erkenntnisse vom 20. Juli 2004, 2002/03/0251, vom 27. Jänner 2011, 2010/03/0179, und vom 26. April 2011, 2010/03/0044, und vom 25. Jänner 2012, 2011/03/0023).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011030169.X01

Im RIS seit

02.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2018

Dokumentnummer

JWR_2011030169_20120326X01

Rechtssatz für 2013/03/0052

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18628 A/2013

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2013/03/0052

Entscheidungsdatum

22.05.2013

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/03/0169 E 26. März 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es - zur Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht - einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen. Demnach ist der Gewerbetreibende bei Zweifel über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn er dies unterlässt, so vermag ihn die fehlerhafte Gesetzesauslegung grundsätzlich nicht von seiner Schuld zu befreien (Hinweis Erkenntnisse vom 20. Juli 2004, 2002/03/0251, vom 27. Jänner 2011, 2010/03/0179, und vom 26. April 2011, 2010/03/0044, und vom 25. Jänner 2012, 2011/03/0023).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013030052.X03

Im RIS seit

03.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2013030052_20130522X03

Rechtssatz für 2013/03/0054

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2013/03/0054

Entscheidungsdatum

24.03.2015

Index

16/02 Rundfunk
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ORF-G 2001 §17 Abs1 Z2;
ORF-G 2001 §38 Abs1 Z2;
VStG §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/03/0169 E 26. März 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es - zur Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht - einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen. Demnach ist der Gewerbetreibende bei Zweifel über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn er dies unterlässt, so vermag ihn die fehlerhafte Gesetzesauslegung grundsätzlich nicht von seiner Schuld zu befreien (Hinweis Erkenntnisse vom 20. Juli 2004, 2002/03/0251, vom 27. Jänner 2011, 2010/03/0179, und vom 26. April 2011, 2010/03/0044, und vom 25. Jänner 2012, 2011/03/0023).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013030054.X02

Im RIS seit

24.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2015

Dokumentnummer

JWR_2013030054_20150324X02

Rechtssatz für Ra 2017/03/0052

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0052

Entscheidungsdatum

20.12.2017

Index

16/02 Rundfunk
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ORF-G 2001 §17
ORF-G 2001 §17 Abs1 Z2
ORF-G 2001 §17 Abs3
ORF-G 2001 §38 Abs1 Z2
VStG §5 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/03/0053

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/03/0169 E 26. März 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es - zur Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht - einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen. Demnach ist der Gewerbetreibende bei Zweifel über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn er dies unterlässt, so vermag ihn die fehlerhafte Gesetzesauslegung grundsätzlich nicht von seiner Schuld zu befreien (Hinweis Erkenntnisse vom 20. Juli 2004, 2002/03/0251, vom 27. Jänner 2011, 2010/03/0179, und vom 26. April 2011, 2010/03/0044, und vom 25. Jänner 2012, 2011/03/0023).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030052.L05

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022

Dokumentnummer

JWR_2017030052_20171220L05