Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/02/0085

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/02/0085

Entscheidungsdatum

22.09.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ein "regelmäßiger Aufenthalt" liegt dann vor, wenn der Empfänger, von kurzfristigen - auch periodischen - Abwesenheiten abgesehen, immer wieder an die Abgabestelle zurückkehrt. Allein aus dem Umstand der Abwesenheit während eines Tages ist noch nicht der Schluss auf das Fehlen eines "regelmäßigen Aufenthaltes" an der Abgabestelle zu ziehen. Nur wenn der Empfänger längere Zeit von der Abgabestelle abwesend ist, darf auch eine Ersatzzustellung an einen Ersatzempfänger nicht erfolgen vergleiche E 22. Februar 2001, 2000/04/0170, 0171). Damit wird im Zustellgesetz dem Umstand ausreichend Rechnung getragen, dass sich eine Person - etwa aufgrund der Ableistung des Präsenzdienstes - allenfalls über einen längeren Zeitraum nicht in ihrer Wohnung aufhält, da in einem derartigen Fall eine (Ersatz-) Zustellung an ihre Wohnung unter Umständen nicht in Betracht kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020085.L02

Im RIS seit

12.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2017020085_20170922L02

Rechtssatz für Ra 2018/03/0125

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0125

Entscheidungsdatum

21.01.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/02/0085 E 22. September 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Ein "regelmäßiger Aufenthalt" liegt dann vor, wenn der Empfänger, von kurzfristigen - auch periodischen - Abwesenheiten abgesehen, immer wieder an die Abgabestelle zurückkehrt. Allein aus dem Umstand der Abwesenheit während eines Tages ist noch nicht der Schluss auf das Fehlen eines "regelmäßigen Aufenthaltes" an der Abgabestelle zu ziehen. Nur wenn der Empfänger längere Zeit von der Abgabestelle abwesend ist, darf auch eine Ersatzzustellung an einen Ersatzempfänger nicht erfolgen vergleiche E 22. Februar 2001, 2000/04/0170, 0171). Damit wird im Zustellgesetz dem Umstand ausreichend Rechnung getragen, dass sich eine Person - etwa aufgrund der Ableistung des Präsenzdienstes - allenfalls über einen längeren Zeitraum nicht in ihrer Wohnung aufhält, da in einem derartigen Fall eine (Ersatz-) Zustellung an ihre Wohnung unter Umständen nicht in Betracht kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030125.L01

Im RIS seit

13.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030125_20190121L01

Rechtssatz für Ra 2023/09/0049

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/09/0049

Entscheidungsdatum

09.05.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/09/0063 E 29.06.2023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/02/0085 E 22. September 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Ein "regelmäßiger Aufenthalt" liegt dann vor, wenn der Empfänger, von kurzfristigen - auch periodischen - Abwesenheiten abgesehen, immer wieder an die Abgabestelle zurückkehrt. Allein aus dem Umstand der Abwesenheit während eines Tages ist noch nicht der Schluss auf das Fehlen eines "regelmäßigen Aufenthaltes" an der Abgabestelle zu ziehen. Nur wenn der Empfänger längere Zeit von der Abgabestelle abwesend ist, darf auch eine Ersatzzustellung an einen Ersatzempfänger nicht erfolgen vergleiche E 22. Februar 2001, 2000/04/0170, 0171). Damit wird im Zustellgesetz dem Umstand ausreichend Rechnung getragen, dass sich eine Person - etwa aufgrund der Ableistung des Präsenzdienstes - allenfalls über einen längeren Zeitraum nicht in ihrer Wohnung aufhält, da in einem derartigen Fall eine (Ersatz-) Zustellung an ihre Wohnung unter Umständen nicht in Betracht kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090049.L02

Im RIS seit

05.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023

Dokumentnummer

JWR_2023090049_20230509L02