Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ra 2022/01/0170
Entscheidungsdatum
20.07.2022
Index
41/02 Staatsbürgerschaft
Norm
StbG 1985 §10 Abs1 Z6
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/01/0417 E 30. April 2018 RS 16 (hier keine Bezugnahme auf das Asylverfahren)
Stammrechtssatz
Die vorsätzliche Verwendung einer falschen Identität sowohl im Asylverfahren als auch im staatsbürgerschaftsrechtlichen Verleihungsverfahren stellt ohne Zweifel ein Verhalten dar, welches das Einbürgerungshindernis nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG verwirklicht, zumal fallbezogen noch erschwerend hinzukommt, dass der Verleihungswerber unter dieser falschen Identität jahrelang in Österreich gelebt hat.Die vorsätzliche Verwendung einer falschen Identität sowohl im Asylverfahren als auch im staatsbürgerschaftsrechtlichen Verleihungsverfahren stellt ohne Zweifel ein Verhalten dar, welches das Einbürgerungshindernis nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG verwirklicht, zumal fallbezogen noch erschwerend hinzukommt, dass der Verleihungswerber unter dieser falschen Identität jahrelang in Österreich gelebt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010170.L02
Im RIS seit
13.10.2022
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2022
Dokumentnummer
JWR_2022010170_20220720L04