Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.07.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/01/0170

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/01/0417 E 30. April 2018 RS 16 (hier keine Bezugnahme auf das Asylverfahren)

Stammrechtssatz

Die vorsätzliche Verwendung einer falschen Identität sowohl im Asylverfahren als auch im staatsbürgerschaftsrechtlichen Verleihungsverfahren stellt ohne Zweifel ein Verhalten dar, welches das Einbürgerungshindernis nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG verwirklicht, zumal fallbezogen noch erschwerend hinzukommt, dass der Verleihungswerber unter dieser falschen Identität jahrelang in Österreich gelebt hat.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010170.L02