Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/01/0409

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0409

Entscheidungsdatum

30.01.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

PyrotechnikG 2010 §28 Abs1;
PyrotechnikG 2010 §40 Abs1 Z3;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Ein unzulässiges Austauschen des Tatvorwurfs stellt nach den Grundsätzen der hg. Judikatur eine im Beschwerdeverfahren durch das Verwaltungsgericht vorgenommene Erweiterung des Tatvorwurfs bzw. die Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts dar vergleiche VwGH 8.3.2017, Ra 2016/02/0226). Indem das Verwaltungsgericht den Tatvorwurf gemäß Paragraph 28, Absatz eins, PyroTG 2010 auf das - ebenso wie das "Verwenden" - tatbestandsmäßige "Besitzen" von pyrotechnischen Gegenständen eingeschränkt hat, hat es gegen diese Grundsätze nicht verstoßen. Das Verwaltungsgericht hat den Tatvorwurf vielmehr in zulässiger Weise präzisiert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010409.L03

Im RIS seit

07.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2018

Dokumentnummer

JWR_2017010409_20180130L03