Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2017/01/0409
Entscheidungsdatum
30.01.2018
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm
PyrotechnikG 2010 §28 Abs1;
PyrotechnikG 2010 §40 Abs1 Z3;
VStG §44a Z1;
Rechtssatz
Ein unzulässiges Austauschen des Tatvorwurfs stellt nach den Grundsätzen der hg. Judikatur eine im Beschwerdeverfahren durch das Verwaltungsgericht vorgenommene Erweiterung des Tatvorwurfs bzw. die Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts dar (vgl. VwGH 8.3.2017, Ra 2016/02/0226). Indem das Verwaltungsgericht den Tatvorwurf gemäß § 28 Abs. 1 PyroTG 2010 auf das - ebenso wie das "Verwenden" - tatbestandsmäßige "Besitzen" von pyrotechnischen Gegenständen eingeschränkt hat, hat es gegen diese Grundsätze nicht verstoßen. Das Verwaltungsgericht hat den Tatvorwurf vielmehr in zulässiger Weise präzisiert.Ein unzulässiges Austauschen des Tatvorwurfs stellt nach den Grundsätzen der hg. Judikatur eine im Beschwerdeverfahren durch das Verwaltungsgericht vorgenommene Erweiterung des Tatvorwurfs bzw. die Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts dar vergleiche VwGH 8.3.2017, Ra 2016/02/0226). Indem das Verwaltungsgericht den Tatvorwurf gemäß Paragraph 28, Absatz eins, PyroTG 2010 auf das - ebenso wie das "Verwenden" - tatbestandsmäßige "Besitzen" von pyrotechnischen Gegenständen eingeschränkt hat, hat es gegen diese Grundsätze nicht verstoßen. Das Verwaltungsgericht hat den Tatvorwurf vielmehr in zulässiger Weise präzisiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010409.L03
Im RIS seit
07.03.2018
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2018
Dokumentnummer
JWR_2017010409_20180130L03