Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0409

Rechtssatz

Ein unzulässiges Austauschen des Tatvorwurfs stellt nach den Grundsätzen der hg. Judikatur eine im Beschwerdeverfahren durch das Verwaltungsgericht vorgenommene Erweiterung des Tatvorwurfs bzw. die Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts dar vergleiche VwGH 8.3.2017, Ra 2016/02/0226). Indem das Verwaltungsgericht den Tatvorwurf gemäß Paragraph 28, Absatz eins, PyroTG 2010 auf das - ebenso wie das "Verwenden" - tatbestandsmäßige "Besitzen" von pyrotechnischen Gegenständen eingeschränkt hat, hat es gegen diese Grundsätze nicht verstoßen. Das Verwaltungsgericht hat den Tatvorwurf vielmehr in zulässiger Weise präzisiert.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010409.L03