Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2017/01/0409
Entscheidungsdatum
30.01.2018
Index
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm
PyrotechnikG 2010 §28 Abs1;
PyrotechnikG 2010 §40 Abs1 Z3;
Rechtssatz
Gemäß § 28 Abs. 1 PyroTG 2010 sind der Besitz und die Verwendung ua. pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F 3 nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 leg. cit. ist die Missachtung dieser Bestimmung mit einer Geldstrafe bis zu EUR 3.600,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen. Pönalisiert ist demnach sowohl der "Besitz" als auch die "Verwendung" der genannten Gegenstände, sofern hiefür keine behördliche Bewilligung vorliegt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, PyroTG 2010 sind der Besitz und die Verwendung ua. pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F 3 nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. ist die Missachtung dieser Bestimmung mit einer Geldstrafe bis zu EUR 3.600,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen. Pönalisiert ist demnach sowohl der "Besitz" als auch die "Verwendung" der genannten Gegenstände, sofern hiefür keine behördliche Bewilligung vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010409.L01
Im RIS seit
07.03.2018
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2018
Dokumentnummer
JWR_2017010409_20180130L01