Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/01/0409

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0409

Entscheidungsdatum

30.01.2018

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

PyrotechnikG 2010 §28 Abs1;
PyrotechnikG 2010 §40 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, PyroTG 2010 sind der Besitz und die Verwendung ua. pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F 3 nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. ist die Missachtung dieser Bestimmung mit einer Geldstrafe bis zu EUR 3.600,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen. Pönalisiert ist demnach sowohl der "Besitz" als auch die "Verwendung" der genannten Gegenstände, sofern hiefür keine behördliche Bewilligung vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010409.L01

Im RIS seit

07.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2018

Dokumentnummer

JWR_2017010409_20180130L01